Aus der Vermarktungspraxis gibt es im Kern drei Wege, eine Immobilie aus der Insolvenzmasse zu verwerten. Der freihändige Verkauf durch den Verwalter ist der Regelfall, wenn die Grundpfandrechtsgläubiger mitziehen: Das Objekt wird wie jede andere Immobilie am Markt platziert, Interessenten werden in Wettbewerb gebracht, und der Kaufpreis wird nach einer Vereinbarung zwischen Verwalter und Gläubigern verteilt. Der Verwalter behält die Steuerung, die Masse erhält üblicherweise einen vereinbarten Beitrag.
Die Zwangsversteigerung kann der Verwalter selbst betreiben (§ 165 InsO, §§ 172 ff. ZVG) – oder ein absonderungsberechtigter Grundpfandrechtsgläubiger beantragt sie (§ 49 InsO). Sie ist der formale Weg, wenn eine Einigung nicht gelingt oder das Objekt für den Markt zu schwierig ist. Erlös und Zeitpunkt sind dabei weniger steuerbar; der Verwalter kann unter bestimmten Voraussetzungen die einstweilige Einstellung beantragen (§ 30d ZVG).
Die Freigabe aus der Masse ist der dritte Weg: Ist die Immobilie wertausschöpfend belastet und für die Masse ohne Wert, kann der Verwalter sie aus der Masse freigeben. Die Verwertung liegt dann bei Schuldner und Gläubigern. Aus unserer Sicht lohnt sich vor dieser Entscheidung immer ein Blick auf den tatsächlichen Marktwert – nicht selten liegt er über den Annahmen aus älteren Gutachten.
Unsere Erfahrung: Der freihändige Verkauf erzielt in den meisten Fällen das bessere Ergebnis, weil er den Käuferkreis aktiv erschließt, statt auf einen Versteigerungstermin zu warten. Voraussetzung ist, dass die Schritte in der richtigen Reihenfolge erfolgen – insbesondere die Abstimmung mit den Grundpfandrechtsgläubigern, bevor das Objekt am Markt ist.